Allgemeine Mietbedingungen
Der Firma – Die Baggerei – Inhaber Steven Imtiaz (im Folgenden Vermieter)
1. Allgemeine
1.1
Die nachstehenden Mietbedingungen des Vermieters gelten ausschließlich. Von den Mietbedingungen des Vermieters abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung der abweichenden Bedingungen des Mieters zu. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter durchgeführt wird.
1.2
Sämtliche Abreden, die zwischen dem Vermieter und den Mietern zum Zweck der Durchführung des Mietvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2.1
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts zu überlassen.
2.2
Der Mietgegenstand besteht aus der Maschine und dem Anhänger, auf dem die Maschine transportiert wird. Der Anhänger dient lediglich der Verbringung der Maschine zum Einsatzort und dem Rücktransport und darf nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.
2.3
Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übergabe des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichwertigen Ausweisdokumentes gegenüber dem Vermieter bzw. dessen eingesetzte Angestellte auszuweisen und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.
Der Mieter verpflichtet sich weiter, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, das bedeutet insbesondere:
2.3.1 den Mietgegenstand nur für nichtgewerbliche Zwecke zu nutzen, es sei denn, es besteht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung.
2.3.2 die Maschine nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung zu bewegen,
2.3.3 den Mietgegenstand ordnungsgemäß, entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers, zu behandeln,
2.3.4 gültige Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
2.4
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Einsatzort des Mietgegenstandes im Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. Der Mieter verpflichtet sich weiter, den Mietgegenstand über den Mietzeitraum ausschließlich an dem im Vertrag genannten Einsatzort zu belassen. Ein Verbringen des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort innerhalb der Mietzeit ist dem Mieter untersagt.
2.5
Soweit zu diesem Vertrag Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. gehören, sind dies nur beispielhafte Darstellungen und nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit dieser Angaben wird ausdrücklich vereinbart.
3. Übergabe des Mietgegenstandes
3.1
Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand selbst oder durch Hilfspersonen in einen ordnungsgemäßen, betriebsbereiten und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter. Unter Übergabe des Mietgegenstandes verstehen die Parteien, das Abholen des Mietgegenstandes am Geschäftssitz des Vermieters oder die Verbringung des Mietgegenstandes an den vereinbarten Einsatzort durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Hilfsperson. Bei Übergabe erfolgt eine Einweisung in die Bedienung des Mietgegenstandes und die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes erforderlichen Unterlagen werden bereitgelegt. Im Zuge der Übergabe wird der Zustand des Mietgegenstands auf Schäden untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Übergabeprotokoll, welches von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wird, dokumentiert.
3.2
Das Verbringen des Mietgegenstandes wird ausschließlich angeboten in einem Umkreis bis zu 30 km Entfernung zum Geschäftssitz des Vermieters. Für das Verbringen des Mietgegenstandes durch den Vermieter zum Mieter berechnet der Vermieter folgende Pauschalvergütungen, die auf Mietpreisaufgeschlagen werden:
– bis 10 km Anlieferung: 60,00 €
– bis 20 km Anlieferung: 70,00 €
– bis 30 km Anlieferung: 80,00 €
3.3
Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt wurde und diese Frist abgelaufen ist.
3.4
Bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung des Mietgegenstandes kann der Mieter vom Vermieter nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter die nicht rechtzeitige Bereitstellung zu vertreten hat. Die Entschädigung ist begrenzt auf das vereinbarte Entgelt für den Mietzeitraum. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wird hiervon nicht berührt.
4. Reservierung
4.1
Der Vermieter gibt die Möglichkeit, den Mietgegenstand zu reservieren, wenn der Mietgegenstand für den gewünschten Mietzeitraum zur Verfügung steht. Wird die Reservierung nicht spätestens eine Woche vor dem Tag des Beginns des Mietzeitraums storniert, so ist der Mieter verpflichtet, den für den Zeitraum zu entrichtenden Mietzins auch ohne Inanspruchnahme der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu zahlen. Das gilt nicht, wenn der Vermieter den reservierten Mietgegenstand nach Stornierung anderweitig vermieten kann.
4.2
Für die Reservierung des Mietgegenstands erhebt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale von 50,00 €, die bei Zustandekommen des Mietvertrages auf das vereinbarte Entgelt angerechnet wird.
5. Mängel des Mietgegenstandes
5.1
Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
5.2
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort anzuzeigen.
5.3
Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung von dem Mieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt der Mietgegenstand als genehmigt und mängelfrei.
5.4
Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich nach der Entdeckung dem Vermieter in Textform (E-Mail, SMS, schriftlich auf Papier) anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so gilt der Mietgegenstand für den Mietzeitraum als mangelfrei.
5.5
Die mangelhaften Teile des Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen, funktionell gleichwertigen Mietgegenstand als Ersatz zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
5.6
Ein Mangel des Mietgegenstands berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.
6. Haftungsbegrenzung des Vermieters
6.1
Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den Einsatz des typisch vorhersehbaren Schadens.
6.2
Die Haftung des Vermieters ist im Übrigen ausgeschlossen.
6.3
Kann der Mieter den Mietgegenstand aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seiner Hilfsperson nicht vertragsgemäß verwenden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen von § 5 und § 6 entsprechend.
6.4
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den
Schaden nachweisender Unterlagen und/oder Dokumenten, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er grundsätzlich einstandspflichtig wäre.
7. Vergütung und Zahlung
7.1
Der Mietzins einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ist im Voraus an den Vermieter zu entrichten.
7.2
Der zu entrichtende Mietzins richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung über den Mietzeitraum. Der Mietzins besteht aus der Tagespauschale für den Mietgegenstand und den weiteren Kosten für z.B. Verbringung des Mietgegenstandes. Die vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Reduktion des Mietzinses.
Die Tagespauschale umfasst maximal 8 Betriebsstunden je Maschine pro Tag. Mehrbedarf wird zusätzlich zu einem Achtel des Tagespreises pro Stunde berechnet.
7.3
Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die Preisbildungs- faktoren ändern, wie z. B. Frachtpreise, Gebühren, Ein- und Ausfuhrzölle, und/oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Das Anpassungsrecht besteht nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.
7.4
Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind unzulässig. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an der Herausgabe des Gegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
8. Pflichten des Mieters
8.1
Der Mieter verpflichtet sich dazu,
– bei der Nutzung die gesetzlichen Vorgaben, wie das Besitzen eines ggf. erforderlichen Führerscheins und die Beachtung der StVO, einzuhalten,
– den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchungen zu schützen, entsprechend der Einweisung zu bedienen und vor Zugriff durch Dritte zu schützen,
– den Mietgegenstand nicht anderen Personen zur Bedienung und Nutzung überlassen, es sei denn, es besteht eine anders lautende schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter,
– sich mit den am Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder sonstigen Anleitungen vertraut zu machen und entsprechend handeln.
8.2
Dem Mieter ist bekannt, dass bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen der Versicherungsschutz und/oder die Deckung in Folge der Haftungsbegrenzungsregelung im Versicherungsvertrag entfallen können. Der Mieter verpflichtet sich, den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
8.3
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und nach Beschädigung den Vermieter den Mietgegenstand besichtigen zu lassen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen ausführen zu lassen.
8.4
Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Mieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen und Bußgeldern im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte).
8.5
Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort hiervon schriftlich zu unterrichten, sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nicht gestattet. Bei Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung und/oder die Deckung in Frage der Haftungsbegrenzungsregelungen im Versicherungsvertrag. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen die vorher genannten Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den vorgenannten Fällen bleibt dem Vermieter vorbehalten.
9. Rückgabe des Mietgegenstandes
9.1
Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert vorzunehmen. Unter Rückgabe des Mietgegenstandes verstehen die Parteien, das Zurückbringen des Mietgegenstandes zum Geschäftssitz des Vermieters, wenn der Mietgegenstand von dem Mieter dort abgeholt wurde, oder die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Hilfsperson, wobei diese Personen die ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand übernehmen. Im Zuge der Übergabe wird der Zustand des Mietgegenstands auf Schäden untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Übergabeprotokoll, welches von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wird, dokumentiert.
9.2
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter oder seine Hilfsperson zurückgegeben wurde.
9.3
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum, zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand übergeben bekommen hat.
9.4
Die Abholung des Mietgegenstandes wird von dem Vermieter am Rückgabetag bis zu einer Uhrzeit von 21:00 Uhr ermöglicht.
9.5
Falls bei der Kontrolle des Mietgegenstands bei Rücknahme eine Beschädigung festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereit-gehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
10. Pflichten des Mieters in Bezug zu Dritten
10.1
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen im Schadens-/Verlustfall entfällt der Versicherungsschutz und/oder Deckung in Folge der Haftungsbegrenzungen des Versicherungsvertrages. Der Mieter hat für Kosten aus dieser Vertragsverletzung folgende Schäden, gegenüber dem Vermieter einzustehen.
10.2
Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
Die Unterrichtung hat in Textform zu erfolgen. Zugleich hat der Mieter auf das Eigentum des Vermieters schriftlich gegenüber dem Dritten hinzuweisen und dem Vermieter eine Durchschrift des Hinweises auszuhändigen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Mieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgung, auf einmalige Anforderung, einen angemessen Vorschuss zu zahlen.
Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt
10.3
Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl zu ergreifen.
11. Schaden und Verlust
11.1
Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraums der Überlassung des Mietgegenstandes an den jeweiligen Mieter entstehen, müssen unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter in Textform gemeldet werden.
11.2
Im Falle des Diebstahls/Verlusts des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei zu melden. Nach der Meldung bei der Polizei, hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Das Mietverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, der laut der Anzeige als Verlustzeitpunkt angegeben wurde.
11.3
Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter die Anzeige in Kopie vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung. In diesem Falle deckt die in §13 der Geschäftsbedingungen genannte Haftungsbegrenzung nicht den Schaden.
11.4
Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichen Totalschaden des Mietgegenstandes, verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung / Diebstahl von Bauteilen und oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren dem Vermieter dadurch entstehenden Schäden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und / oder entgangener Gewinn).
11.5
Wird ein verlorgengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter gegebenenfalls gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
11.6
Die Kosten eines Sachverständigen der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstands beauftragt wurde, gehen zulasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
12. Versicherung
12.1
Der Vermieter hat für den Mietgegenstand eine Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 2010) abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2010) der R+V Allgemeine Versicherung AG, Ausgabe Januar 2010, wurden dem Mieter ebenfalls ausgehändigt. Der Mieter sichert zu, von diesen Versicherungsbedingungen Kenntnis genommen zu haben.
12.2
Der Selbstbehalt bei Inanspruchnahme der Maschinen- und Kaskoversicherung beträgt 1.000,00 €. Der Mieter sichert zu, auch vom dem Selbstbehalt Kenntnis genommen zu haben.
12.3
Der Deckungsbeitrag des Mieters für die Maschinen- und Kaskoversicherung ist in dem vereinbarten Pauschalpreis enthalten. Der Mieter kann nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verzichten. Die Versicherung ist zwingender Bestandteil der durch den Mieter in Anspruch genommenen Leistungen.
12.4
Der Mieter verpflichtet sich, die Vorgaben der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und und transportablen Geräten (ABMG 2010) im weiteren Abschnitt A genannt zu beachten und den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
13. Haftung des Mieters
13.1
Während der Dauer des Mietverhältnisses haftet der Mieter für an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden und den Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Mietgegenstandsteilen- und zubehör.
13.2
Der Mieter kann sich nicht auf Verschulden Dritter gegenüber dem Vermieter berufen. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter -soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaig weiterer dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
14. Kündigung
14.1
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Rechte verletzt.
14.2
Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die Regelungen der Ziffern 10 und 11 entsprechend.
14.3
Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos schriftlich zu kündigen, wenn die Nutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart.
15. Zahlung, Fälligkeit, Verzug
15.1
Der vollständige Mietzins ist spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter zu zahlen.
15.2
Sollte der Mietzins nicht bereits im Voraus vollständig bei Übergabe des Mietgegenstandes bezahlt worden sein, erfolgt die Abrechnung des Mietzinses oder sonstiger Forderungen, gegebenenfalls zzgl. zu rechnender Mehrwertsteuer, durch den Vermieter, sobald dies möglich ist, spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes. Die abgerechneten Beträge sind mit Zugang der Rechnung beim Mieter sofort und ohne Abzug fällig und zahlbar.
15.3
Im Falle des Verzugseintritts, ist die offene Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behält sich der Vermieter vor.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Vermieter vereinbart wurden. Eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis muss gesondert schriftlich vereinbart werden.
16.2
Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung tritt eine Regelung, die den Willen der Parteien am nächsten kommt.